§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge, Geschäftsbeziehungen, Angebote, Lieferungen und Leistungen der net.e – Network Experts GmbH (im Nachfolgenden: net.e) einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen unabhängig davon, ob die Verträge mündlich, schriftlich oder über das Internet abgeschlossen worden sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners (im Nachfolgenden: Kunde) sind ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 2 Angebote, Auftragsbestätigung
(1) Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend und unverbindlich. Ein Auftrag des Kunden gilt erst dann von net.e als angenommen, wenn er schriftlich bestätigt, eine Bestellbestätigung per Internet/E-Mail übersandt oder net.e mit der Leistungserbringung begonnen hat.
(2) Änderungen des Vertragsinhalts auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss sind nur zulässig, wenn net.e diesem ausdrücklich schriftlich/Textform zugestimmt hat.
(3) Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
(4) Tätigkeiten im Rahmen von Sicherheitsanalysen, welche im Angebot beschrieben sind, können gegebenenfalls Auftragsbezogen abweichen.
§3 Auftragsabwicklung
- Die Projektleitung für die von net.e zu erbringenden Leistungen liegt bei net.e. Die Auswahl der von net.e einzusetzenden Mitarbeiter obliegt net.e im Rahmen der vereinbarten Qualifikationsanforderungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen von net.e ausgewählten Mitarbeiter abzulehnen, wenn dessen Einsatz wichtige, in seiner Person liegende Gründe entgegenstehen. net.e ist in diesem Fall verpflichtet, einen anderen Mitarbeiter zu benennen. net.e ist berechtigt, während der Laufzeit des jeweiligen Auftrags ihre für die Erbringung ihrer Leistungen eingesetzten Mitarbeiter auszutauschen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
- Der Auftraggeber wird net.e die Informationen, Unterlagen und Zugänge, welche für die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch net.e erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung stellen. Soweit sich die Erbringung der vereinbarten Leistungen von net.e, aus vom Auftraggeber zu vertretenen Gründen verzögert (z. B. der Auftraggeber vereinbarte Termine absagt oder nicht einhält) und für net.e hierdurch zusätzlicher Aufwand oder vergebliche Aufwendungen (zusammen der „Mehraufwand“) entstehen, so erstattet der Auftraggeber net.e diesen Mehraufwand zu den im Projekt kalkulierten Tagessätzen.
- Notwendige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers sind kostenfrei vorzunehmen
- net.e ist berechtigt, in Veröffentlichungen und gegenüber einzelnen Dritten den Projekttitel des beauftragten Projekts zu nennen sowie auf die Auftragserteilung durch den Auftraggeber hinzuweisen. Weitergehende Veröffentlichungen, die über die Nennung des Kundennamens, die Tatsache der Auftragserteilung und den Projekttitel hinausgehen, sind vor einer Veröffentlichung oder einer Weitergabe an Dritte vom Auftraggeber zu genehmigen.
§ 4 Preise und Zahlungen
(1) Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise, die unter den Voraussetzungen von § 315 BGB seitens net.e erhöht werden können.
(2) Die Preise verstehen sich, soweit in der Auftrags- oder Bestellbestätigung nicht anders angegeben, zzgl. der gesetzlichen MwSt. Notwendige Aufwendungen/Kosten im Zusammenhang der Auftragserfüllung sind erstattungsfähig.
(3) Rechnungen, auch soweit es sich um Vorauszahlungsrechnungen handelt, sind zahlbar gemäß dem angegebenen Zahlungsziel oder wenn das Zahlungsziel nicht angegeben ist, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum.
(4) net.e ist berechtigt Vorauszahlungs(teil)rechnungen zu stellen.
§ 5 Pflichten von net.e
(1) Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch net.e erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach ihrer Wahl in ihren oder den Geschäftsräumen des Kunden. Der Kunde gewährt net.e zu diesem Zweck Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. Er wird den Mitarbeitern von net.e zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung angemessene Räumlichkeiten und Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung stellen.
(2) net.e schuldet grundsätzlich bei ihrer Leistungserbringung nur ernsthaftes Bemühen im Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. net.e schuldet einen bestimmten Erfolg nur, soweit dieser vertraglich ausdrücklich vereinbart ist oder dieser der geschuldeten Leistung immanent ist.
§ 6 Leistungszeit und Lieferung
(1) Termine und Lieferfristen sind unverbindlich und werden ungefähr angegeben, ein bestimmter Fixtermin wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferanten und Hersteller und der Erfüllung aller Mitwirkungspflichten nach § 4. Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und aufgrund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen, berechtigen net.e, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit noch nicht erfüllt, ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Kunden steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
(2) Wird ein vertraglich vereinbarter fixer Leistungs- bzw. Liefertermin schuldhaft von net.e nicht eingehalten und ist dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann er nach Eintritt des Verzuges vom Vertrag zurücktreten, soweit die Leistungsverzögerung nicht auf einer fehlenden Informationserteilung oder Mitwirkungshandlung des Kunden beruht.
(3) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist net.e berechtigt, nach Ablauf einer von ihr zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen.
§ 7 Reisekosten & Zuschläge
Sofern zwischen Auftraggeber und net.e eine Abrechnung von Reisekosten nach Aufwand vereinbart ist und keine individualvertraglichen Festlegungen zu den abrechenbaren Positionen bestehen, erfolgt die Abrechnung wie folgt:
a) Bei Fahrten mit dem PKW wird eine Kilometerpauschale von 0,65 € netto berechnet.
Im Übrigen umfasst die Abrechnung die tatsächlich angefallenen und per Beleg nachweisbaren Kosten zuzüglich der steuerrechtlich zulässigen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwände.
Für Dienstleistungen, die außerhalb der regulären Geschäftszeiten des Auftragnehmers (Montag bis Freitag, 08:00 bis 18:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers) auf Wunsch des Auftraggebers erbracht werden, gelten folgende Zuschläge auf den jeweils gültigen Stundensatz als vereinbart:
- 25 % Zuschlag für Leistungen an Werktagen zwischen 18:00 und 22:00 Uhr sowie an Samstagen zwischen 08:00 und 16:00 Uhr,
- 50 % Zuschlag für Leistungen an Samstagen ab 16:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08:00 und 20:00 Uhr,
- 100 % Zuschlag für Leistungen an Sonn- und Feiertagen ab 20:00 Uhr sowie an allen Tagen zwischen 22:00 und 08:00 Uhr (Nachtarbeit).
Maßgeblich für die Zuschlagspflicht ist der Beginn der jeweiligen Leistungserbringung. Der Auftragnehmer behält sich vor, die tatsächliche zeitliche Lage der erbrachten Leistungen durch Protokolle oder Zeiterfassungssysteme nachzuweisen.
§ 8 Kündigung und Rücktritt
(1) Jede Partei kann den geschlossenen Vertrag ordentlich mit der im Vertrag festgelegten Frist kündigen. Für net.e gilt dieses nur, soweit sie vertraglich nicht die Herbeiführung eines definierten Leistungserfolges schuldet.
(2) Davon unberührt steht jeder Partei das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. net.e ist insbesondere zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn:
- über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
- der Kunde die zur Vertragserfüllung notwendigen Informationen und Unterlagen trotz Aufforderung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist nicht an net.e übergibt oder Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt; - der Kunde, soweit einzelvertraglich eine monatliche Vergütung oder Abschlagszahlungen vereinbart sind, mit seiner Zahlungsverpflichtung für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einer Summe von zwei Monatsvergütungen oder Abschlagszahlungen in Verzug ist.
(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform i. S. d. § 126 Abs. 1 BGB.
(4) Der Kunde hat auch dann kein ordentliches Recht, das Vertragsverhältnis hinsichtlich derjenigen Leistungselemente vor vollständiger Leistungserbringung nach den gesetzlichen Regeln zu kündigen, wenn es sich ausnahmsweise um ein Werkvertragselement handelt.
§ 9 Abnahme
(1) Soweit net.e vertraglich die Herbeiführung eines Erfolges schuldet, ist der Kunde verpflichtet, die Leistung abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit der Leistung die Abnahme ausgeschlossen ist.
(2) net.e wird dem Kunden nach ihrer Wahl fernmündlich, per E-Mail oder schriftlich Meldung davon machen, dass die beauftragte Leistung abnahmebereit bei ihr bereitsteht. Die Abnahme hat nicht förmlich zu erfolgen und findet immer durch die Inanspruchnahme des Leistungsgegenstandes oder dessen Verwendung statt.
(3) Nimmt der Kunde die vertraglich vereinbarte Leistung nicht innerhalb einer von net.e gesetzten angemessenen Frist ab, gilt die Leistung als abgenommen, soweit der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert hat.
(4) Im Falle von mangelhaften Leistungen ist net.e zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist berechtigt, und zwar nach ihrer Wahl durch Nachbesserung der Leistung oder durch erneute Erbringung der Leistung (z. B. Herstellung eines neuen Werkes). Schlagen zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist fehl oder verweigert net.e die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, so kann der Auftraggeber die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche (insbesondere auch nach Wahl des Auftraggebers entweder Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag) bzw. die sonstigen gesetzlichen Ansprüche wegen Schlechtleistung geltend machen
§ 10 Software
Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt Folgendes:
(1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den übergebenen Programmen ein nicht ausschließliches, räumlich auf Deutschland und zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes einfaches Recht, die Software für die eigene vereinbarte Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von net.e berechtigt.
(2) Der Kunde ist in der Mitwirkungspflicht im Bezug auf Fehler in der Software, diese müssen rechtzeitig gemeldet werden, damit net.e unverzüglich ein Update einspielen kann.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder zu verändern oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen.
(5) Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes bzw. des Betriebes der Programme ist schriftlich festzuhalten.
(6) Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte an Software, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte, stehen ausschließlich net.e zu, die net.e jederzeit anderweitig gewerblich ohne Einschränkung nutzen kann.
(7) Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen.
(8) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.
(9) Wünscht der Kunde die Installation durch net.e, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch net.e gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß der jeweils gültigen Preislisten von net.e zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht.
(10) Ist Gegenstand der Leistung von net.e die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten.
(11) Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. net.e ist nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.
§ 11 Haftung von net.e
(1) net.e haftet für entstehende Schäden, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fährlässigen Verhalten von net.e, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
(2) Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung von net.e auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit nicht eine weitergehende Haftungsbeschränkung ausdrücklich vereinbart wurde. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüber
hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(3) net.e haftet nicht für entstandene Schäden durch Softwarefehler. Im Bereich der Softwareentwicklung ist der Kunde in der Mitwirkungspflicht Softwarefehler rechtzeitig zu Melden, damit net.e diese unverzüglich beheben kann.
(4) Betraglich ist ein nach den Ziffern (1) und (2) geschuldeter Schadensersatz beschränkt auf die auf die schadensverursachende Leistung entfallende Netto-Vergütung.
(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
(6) Ausgeschlossen ist die Haftung bei Leistungsmängeln, die durch höhere Gewalt (z.B. Feuer, Flut, Erdbeben, Sturm, Blitzschlag, Epidemien, Krieg, der Ausbruch von Feindlichkeiten, Aufstände, Streiks oder Unruhen anderer Art, Sabotage, das nicht Erhalten von behördlichen wie auch privaten Genehmigungen oder Ermächtigungen, Veränderungen in der Gesetzes- und Verordnungslage oder auf politischer Ebene, Schäden, die durch Tiere verursacht werden, sowie alle jene
Ereignisse, die außerhalb des direkten geschäftlichen Einflussbereichs des betroffenen Vertragspartners liegen) maßgeblich verursacht worden sind.
(7) Ansprüche des Kunden verjähren in zwei Jahren, sofern net.e nicht vorsätzlich gehandelt hat. Die vorgenannte Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Kenntnis
um die tatbestandbegründenden Umstände, spätestens mit Beendigung der Leistung oder der Abnahme der Leistung.
(8) Soweit net.e die Herbeiführung eines Erfolges schuldet, stehen dem Kunden keine Gewährleistungsrechte i. S. d. § 634 Nr. 1 bis 3 BGB zu, soweit die Leistung in Kenntnis der Mangelhaftigkeit entgegennimmt, ohne sich die vorbezeichneten Rechte vorzubehalten.
§ 12 Haftung und Mitwirkungspflichten bei sicherheitsrelevanten Dienstleistungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt sicherheitsrelevante Dienstleistungen wie Penetrationstests, Security Monitoring, Incident Response, Vulnerability Scanning sowie Beratungsleistungen im Bereich IT-Sicherheit. Diese Leistungen erfolgen auf Grundlage der mit dem Auftraggeber abgestimmten Leistungsbeschreibung und Testfreigabe.
(2) Für Schäden, die aus der vertragsgemäßen Durchführung der vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen resultieren – insbesondere aus Penetrationstests, Angriffssimulationen, Echtzeitüberwachung oder automatisierten Scans –, haftet der Auftragnehmer nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Drittschäden, entgangenen Gewinn oder Produktionsausfälle ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Bei SOC-Diensten und anderen sicherheitsrelevanten Monitoring-Leistungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Schäden, die durch Ausfälle, Verzögerungen oder Fehlalarme bei der Ereigniserkennung oder -bearbeitung entstehen, sofern diese nicht auf grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind.
(4)Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Systemzugänge rechtzeitig bereitzustellen. Vor dem Einsatz eingriffsintensiver Maßnahmen (z. B. Penetrationstests, Exploits, Simulationen) ist der Auftraggeber zur Sicherstellung geeigneter Datensicherungen und Wiederherstellungsverfahren verpflichtet.
(5) Alle im Rahmen der Leistungserbringung erlangten Daten und Informationen werden vertraulich behandelt und ausschließlich zur Auftragsabwicklung verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung oder auf gesetzlicher Grundlage.
§ 13 Rechte an Arbeitsergebnissen
Soweit einzelvertraglich nicht anders geregelt räumt net.e dem Kunden das nicht exklusive und zeitlich auf die Vertragslaufzeit sowie räumlich auf Deutschland beschränkte einfache Nutzungsrecht an sämtlichen Arbeitsleistungen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung für den Kunden erarbeitet wurden, sowie an sämtlichen erbrachten Beratungsleistungen und Ergebnissen, ein. Das jeweilige Nutzungsrecht bezieht sich nicht auf die zur Erstellung der Beratungsergebnisse verwendeten
Instrumente und Methoden (z. B. Softwareprogramme) sowie auf nicht ausschließlich für den Kunden erarbeitete Arbeitsergebnisse. Net.e darf alle Arbeitsergebnisse gewerblich anderweitig nutzen, was mit der vereinbarten Vergütung abgegolten ist.
§ 14 Dritte
net.e ist berechtigt, zur Erbringung ihrer vertraglichen Pflichten Dritte einzusetzen. Net.e bedarf keiner Zustimmung.
§ 15 Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Der Kunde kann seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von net.e übertragen.
(2) Die Ausübung von Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist nur mit rechtskräftigen, anerkannten oder unbestrittenen Forderungen statthaft.
§ 16 Datenschutz
(3) Die Auftragsabwicklung erfolgt auch mittels automatischer Datenverarbeitung und Internet. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zum Umgang und zur Verarbeitung der aus der geschäftlichen Beziehung mit ihm bekannt gewordenen Daten und personenbezogenen Daten sowie zur Verarbeitung aller an net.e übermittelten Daten und personenbezogenen Daten im Rahmen der Auftragsabwicklung.
(4) Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung gespeicherten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und die Angaben der bei ihm vorhandenen im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung gelieferte und gewartete Soft- und Hardware, im Rahmen der mit ihm bestehenden Geschäftsbeziehung verwenden.
§ 17 Geheimhaltung
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei.
(2) Beide Parteien verpflichten sich, über die die jeweils andere Partei betreffende Vertrauliche Informationen hinaus Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung des geschlossenen Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus.
(3) Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Auch diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrages fort.
(4) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Informationen,
- die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,
- die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch den Kunden bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
- die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
- die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
- die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen des Kunden entwickelt hat,
- die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.
(5) Soweit vertrauliche Informationen gegenüber net.e von dritter Seite bekannt gemacht werden, hat sie den Kunden hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 18 Allgemeines
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen net.e und dem Kunden ist der Sitz von net.e, soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder dieser seinen Sitz im Ausland hat.
(2) Änderungen dieser AGB und des jeweiligen Auftrags sowie seine Kündigung oder der Rücktritt von einem Auftrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für einen evtl. Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
(3) Sollten Bestimmungen dieser AGB oder des jeweiligen Auftrags unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder Regelungslücken enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB und des betroffenen Auftrags wirksam und durchsetzbar. Die Parteien verpflichten sich, eine solche unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Vertragszwecks vereinbart hätten, wäre ihnen die Unwirksamkeit dieser Bestimmung bei Auftragserteilung bekannt gewesen. Dies gilt entsprechend im Falle von nicht durchsetzbaren Bestimmungen und Regelungslücken.
(4) Auf sämtliche zwischen net.e und dem Kunden geschlossene Verträge ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.